Bezugsberechtigung

Bezugsberechtigung
1. Begriff: Begünstigung in der  Lebensversicherung das vom Versicherungsnehmer einem Dritten eingeräumte Recht, im Versicherungsfall von dem Versicherer die Auszahlung der Versicherungsleistung zu verlangen.
- 2. Arten: a) Widerrufliche B. (Normalfall): Der Versicherungsnehmer kann bis zum Versicherungsfall die Begünstigung jederzeit widerrufen. Stirbt der Begünstigte vor Eintritt des Versicherungsfalls, fällt die B. an den Versicherungsnehmer zurück.
- b) Unwiderrufliche B.: Der Begünstigte erwirbt schon vor dem Versicherungsfall mit Einräumung der B. einen Anspruch. Er kann den Anspruch abtreten, beleihen oder einen anderen als Begünstigten einsetzen. Bei seinem Tod geht die B. auf seine Erben über. Änderungen durch den Versicherungsnehmer nur mit Einwilligung des Begünstigten (vgl. §§ 166 ff. VVG; §§ 330 ff BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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